§ 8 Bgld. GL Wahl der Mitglieder der Landesregierung

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung wird vom Landtag nach der Wahl der Präsidenten (§ 5) sowie der Schriftführer und Ordner (§ 15) für die Dauer der Gesetzgebungsperiode in der ersten Sitzung des Landtages gewählt. Die Mitglieder der Landesregierung bleiben jedoch auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt bis die neue Landesregierung gewählt ist.

(2) Die nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärkste Partei lädt die anderen Parteien, die Mandate im Landtag erzielt haben, zu ersten Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung ein.

(3) Der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlages jener Parteien gewählt, denen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ein Mandat in der Landesregierung zukommt; der Wahlvorschlag muß jeweils von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten dieser Parteien unterfertigt sein.

(3) Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht eingebracht oder erhält er nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so sind der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landesregierung nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 zu wählen.

(4) Der Landeshauptmann wird vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheiteinem Wahlgang gewählt. Wahlvorschlagsberechtigt sind dabei - bis zur Erzielung der erforderlichen Stimmenanzahl - diejenigen Parteien, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (Methode nach d`Hondt) ein Mandat in der Landesregierung zukommt, in der Reihenfolge absteigender Mandatsstärke; bei gleicher Mandatsstärke ist die Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl maßgeblich. Dieses Verfahren ist im Falle der Nichterzielung der erforderlichen Stimmenanzahl einmal zu wiederholen. Erhält auch keiner dieser Wahlvorschläge die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Landeshauptmann in einem weiteren Wahlgang aufgrund eines Wahlvorschlages der mandatsstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(5) Der Landeshauptmann-Stellvertreter wirdDie Wahl erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlages, der an Mandaten zweitstärkstenso viele Personen zu enthalten hat, bei gleicher Mandatsstärkewie die Landesregierung Mitglieder hat und hievon eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmann-Stellvertreters bezeichnen muss.

(4) Ein Wahlvorschlag ist im Wege der Landtagsdirektion mindestens 48 Stunden vor der Sitzung schriftlich einzubringen und muss von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten unterfertigt sein. Die zeitgleiche Unterstützung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Landtagsabgeordneten ist nicht zulässig.

(5) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen. Der Wahlvorschlag, der von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahlgrößten Zahl an Stimmen zweitstärksten Partei gewählt. Der Landeshauptmann-StellvertreterLandtagsabgeordneten unterfertigt ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Landeshauptmann-Stellvertreter in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt dabei als erster zur Abstimmung zu gelangen.

(6) Die Erstattung eines Wahlvorschlages für den Landeshauptmann-Stellvertreter obliegt jedoch der an Mandaten stärksten, bei gleicher Mandatsstärke der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei, sofern sie nicht den Landeshauptmann stellt. Absatz 5 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(7) Die übrigen MitgliederFür die Wahl der Landesregierung werden unter Einrechnung des Landeshauptmannes und des Landeshauptmann-Stellvertreters nach den Grundsätzen der Verhältniswahl wie folgt gewählt:

1.

Die Zahl der nach dem Verhältniswahlrecht den einzelnen Parteien zukommenden Mandate ist wie folgt zu berechnen:

Die Zahlen der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Partei erhält soviele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Landtag enthalten ist.

2.

Haben danach zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf ein oder mehrere Mandate, ist unter Zugrundelegung der Parteilandessummen sinngemäß wie unter Ziffer 1 vorzugehen. Ist auch hiedurch eine Zuteilung von Mandaten nicht möglich, entscheidet das Los.

3.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen jener Parteien, denen die betreffenden Mandate in der Landesregierung zukommen. Die auf den Wahlvorschlägen genannten Bewerber sind gewählt, wenn die Wahlvorschläge mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, die die Wahlvorschläge eingebracht haben, erhalten. Erhalten diese Wahlvorschläge nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann werden die betreffenden Mitglieder der Landesregierung in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diese Wahlvorschläge mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(8) Erstattet eine Partei, der gemäß den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze Mandate in der Landesregierung zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werdenist die betreffenden Mitglieder der Landesregierung auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Mandatsstärke (bei gleicher Mandatsstärke in der Reihenfolge absteigender Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl) mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(9) Gehört ein nach den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gewähltes Mitglied der Landesregierung nicht derjenigen Partei an, aufgrund deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, so wird sein Mandat dieser Partei zugerechnet.

(10) Die Wahlvorschläge für die Mitglieder der Landesregierung sind gültig, wenn sie von mehr alsAnwesenheit mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien unterzeichnet sind,Mitglieder des Landtages und die dieeinfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erlangt keiner der im Rahmen einer Sitzung zur Abstimmung gelangten Wahlvorschläge eingebracht habendie erforderliche Mehrheit, sind vor jedem weiteren Wahlgang Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung zu führen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 27.07.1996 bis 31.05.2015

(1) Die Landesregierung wird vom Landtag nach der Wahl der Präsidenten (§ 5) sowie der Schriftführer und Ordner (§ 15) für die Dauer der Gesetzgebungsperiode in der ersten Sitzung des Landtages gewählt. Die Mitglieder der Landesregierung bleiben jedoch auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt bis die neue Landesregierung gewählt ist.

(2) Die nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärkste Partei lädt die anderen Parteien, die Mandate im Landtag erzielt haben, zu ersten Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung ein.

(3) Der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlages jener Parteien gewählt, denen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ein Mandat in der Landesregierung zukommt; der Wahlvorschlag muß jeweils von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten dieser Parteien unterfertigt sein.

(3) Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht eingebracht oder erhält er nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so sind der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landesregierung nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 zu wählen.

(4) Der Landeshauptmann wird vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheiteinem Wahlgang gewählt. Wahlvorschlagsberechtigt sind dabei - bis zur Erzielung der erforderlichen Stimmenanzahl - diejenigen Parteien, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (Methode nach d`Hondt) ein Mandat in der Landesregierung zukommt, in der Reihenfolge absteigender Mandatsstärke; bei gleicher Mandatsstärke ist die Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl maßgeblich. Dieses Verfahren ist im Falle der Nichterzielung der erforderlichen Stimmenanzahl einmal zu wiederholen. Erhält auch keiner dieser Wahlvorschläge die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Landeshauptmann in einem weiteren Wahlgang aufgrund eines Wahlvorschlages der mandatsstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(5) Der Landeshauptmann-Stellvertreter wirdDie Wahl erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlages, der an Mandaten zweitstärkstenso viele Personen zu enthalten hat, bei gleicher Mandatsstärkewie die Landesregierung Mitglieder hat und hievon eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmann-Stellvertreters bezeichnen muss.

(4) Ein Wahlvorschlag ist im Wege der Landtagsdirektion mindestens 48 Stunden vor der Sitzung schriftlich einzubringen und muss von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten unterfertigt sein. Die zeitgleiche Unterstützung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Landtagsabgeordneten ist nicht zulässig.

(5) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen. Der Wahlvorschlag, der von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahlgrößten Zahl an Stimmen zweitstärksten Partei gewählt. Der Landeshauptmann-StellvertreterLandtagsabgeordneten unterfertigt ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Landeshauptmann-Stellvertreter in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt dabei als erster zur Abstimmung zu gelangen.

(6) Die Erstattung eines Wahlvorschlages für den Landeshauptmann-Stellvertreter obliegt jedoch der an Mandaten stärksten, bei gleicher Mandatsstärke der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei, sofern sie nicht den Landeshauptmann stellt. Absatz 5 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(7) Die übrigen MitgliederFür die Wahl der Landesregierung werden unter Einrechnung des Landeshauptmannes und des Landeshauptmann-Stellvertreters nach den Grundsätzen der Verhältniswahl wie folgt gewählt:

1.

Die Zahl der nach dem Verhältniswahlrecht den einzelnen Parteien zukommenden Mandate ist wie folgt zu berechnen:

Die Zahlen der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Partei erhält soviele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Landtag enthalten ist.

2.

Haben danach zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf ein oder mehrere Mandate, ist unter Zugrundelegung der Parteilandessummen sinngemäß wie unter Ziffer 1 vorzugehen. Ist auch hiedurch eine Zuteilung von Mandaten nicht möglich, entscheidet das Los.

3.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen jener Parteien, denen die betreffenden Mandate in der Landesregierung zukommen. Die auf den Wahlvorschlägen genannten Bewerber sind gewählt, wenn die Wahlvorschläge mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, die die Wahlvorschläge eingebracht haben, erhalten. Erhalten diese Wahlvorschläge nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann werden die betreffenden Mitglieder der Landesregierung in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diese Wahlvorschläge mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(8) Erstattet eine Partei, der gemäß den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze Mandate in der Landesregierung zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werdenist die betreffenden Mitglieder der Landesregierung auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Mandatsstärke (bei gleicher Mandatsstärke in der Reihenfolge absteigender Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl) mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(9) Gehört ein nach den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gewähltes Mitglied der Landesregierung nicht derjenigen Partei an, aufgrund deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, so wird sein Mandat dieser Partei zugerechnet.

(10) Die Wahlvorschläge für die Mitglieder der Landesregierung sind gültig, wenn sie von mehr alsAnwesenheit mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien unterzeichnet sind,Mitglieder des Landtages und die dieeinfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erlangt keiner der im Rahmen einer Sitzung zur Abstimmung gelangten Wahlvorschläge eingebracht habendie erforderliche Mehrheit, sind vor jedem weiteren Wahlgang Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung zu führen.

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