(1) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass die Betreiberin oder der Betreiber der Erzeugungsanlage fachlich nicht befähigt ist, den Betrieb zu leiten und zu überwachen, hat sie die Betreiberin oder den Betreiber mit Bescheid aufzufordern, binnen angemessener Frist für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter zu bestellen, die oder der verlässlich und fachlich befähigt sein muss. § 47 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß. Die bestellte Betriebsleiterin oder der bestellte Betriebsleiter ist der Behörde unter Vorlage entsprechender Unterlagen bekannt zu geben.
(2) Die fachliche Befähigung ist anzunehmen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die erforderlich sind, um die Anlage entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen zu leiten und zu überwachen.
(3) Ein Wechsel in der Person der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters ist von der Betreiberin oder vom Betreiber der Erzeugungsanlage unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat zu prüfen, ob die bestellte Betriebsleiterin oder der bestellte Betriebsleiter verlässlich ist und die fachliche Befähigung besitzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen.
(5) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht entsprochen oder wird festgestellt, dass die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter nicht verlässlich oder fachlich befähigt ist, hat die Behörde mit Bescheid den Betrieb zu untersagen. Liegen die Voraussetzungen für die Untersagung nicht mehr vor, hat die Behörde den Untersagungsbescheid zu widerrufen.
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