Hinsichtlich der elektrizitätsrechtlich erforderlichen Bewilligung für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, fallen (Seveso-Betriebe), sowie für bestimmte Vorhaben im Auswirkungsbereich dieser Seveso-Betriebe gilt § 18a Burgenländisches Baugesetz 1997, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Gemäß § 61 Abs. 1 ist die Landesregierung für diese Verfahren zuständig.Hinsichtlich der elektrizitätsrechtlich erforderlichen Bewilligung für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, fallen (Seveso-Betriebe), sowie für bestimmte Vorhaben im Auswirkungsbereich dieser Seveso-Betriebe gilt Paragraph 18 a, Burgenländisches Baugesetz 1997, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, ist die Landesregierung für diese Verfahren zuständig.
0 Kommentare zu § 13b Bgld. ElWG 2006