§ 3 Bgld. ElWG 2006 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Bgld. ElWG 2006 - Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1.

die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden,

2.

der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht) nach Maßgabe dieses Gesetzes,

3.

die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Versorgung mit elektrischer Energie oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur,

4.

die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1.

die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse, wie Haushaltskundinnen und Haushaltskunden unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 4 mit elektrischer Energie zu versorgen (Grundversorgung) und

2.

die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

In Kraft seit 24.07.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Bgld. ElWG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Bgld. ElWG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Bgld. ElWG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Bgld. ElWG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Bgld. ElWG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Bgld. ElWG 2006
§ 4 Bgld. ElWG 2006