(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Anlagengenehmigungsbescheid oder dem Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben außer dem Betreiber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 7 oder gemäß § 8 aufrecht geblieben ist.
(3) Sonstige Änderungen, die nicht unter Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 fallen, hat die Behörde nach schriftlicher Anzeige mit Bescheid unter Vorschreibung allfälliger Auflagen zur Erfüllung der im § 11 Abs. 1 festgelegten Anforderungen zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
(4) Im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Aufträge oder Auflagen sind über Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für deren Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
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