(1) Beabsichtigt die Betreiberin oder der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung oder die Unterbrechung des Betriebes seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat sie oder er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu treffen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Sie oder er hat die Betriebsunterbrechung und ihre bzw. seine Vorkehrungen der Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird.
(3) Reichen die von der Betreiberin oder vom Betreiber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 umschriebenen Interessen bei Auflassung zu gewährleisten oder hat die Betreiberin oder der Betreiber oder die ehemalige Betreiberin oder der ehemalige Betreiber die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat die Behörde ihr oder ihm die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Im Falle der Auflassung einer Windkraftanlage hat sie jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen. Ist die Betreiberin oder der Betreiber nicht feststellbar, ist sie oder er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht im Stande oder kann sie oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag jenen Eigentümerinnen bzw. Eigentümern zu erteilen, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist.
(4) Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage oder der Eigentümerinnen oder der Eigentümer, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.
(5) Der Behörde ist anzuzeigen, dass die gemäß Abs. 2 angezeigten oder die von der Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen worden sind.
(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im Abs. 3 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Genehmigung.
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