(1) Ergibt sich nach der Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
(2) Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zu Gunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.
(3) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 4 auf Antrag einer Nachbarin oder eines Nachbarn einzuleiten.
(4) Die Nachbarin oder der Nachbar muss in ihrem bzw. seinem Antrag gemäß Abs. 3
1. | glaubhaft machen, dass sie oder er als Nachbarin bzw. Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und | |||||||||
2. | nachweisen, dass sie oder er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbarin oder Nachbar im Sinne des § 9 Abs. 1 oder 2 war. | |||||||||
Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt die Nachbarin oder der Nachbar Parteistellung. |
(5) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(6) Für Erzeugungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 5 Abs. 1 und 3 bedürfen, gelten die Abs. 1, 3 bis 5 und 7 sinngemäß.
(7) Die Nachbarin oder der Nachbar ist nicht gemäß § 76 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund ihres oder seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(8) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder Abs. 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Erzeugungsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, ein Sanierungskonzept für die Erzeugungsanlage zur Erreichung des hinreichenden Interessensschutzes und der Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 5 Abs. 5 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
(9) Die vorstehenden Absätze gelten auch sinngemäß für Erzeugungsanlagen, die dem § 7 unterliegen. Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben - sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt - außer der Betreiberin oder dem Betreiber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 7 oder gemäß § 8 aufrecht geblieben ist.
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