§ 6 Bgld. ElWG 2006

Bgld. ElWG 2006 - Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Engpassleistung und Spannung; Pläne über die Ausführung,

2.

ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind,

3.

ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer,

4.

die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke,

a)

auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll - einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger - und

b)

die unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzen und die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen,

wenn diese Eigentümerinnen und Eigentümer Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 2002 sind, Name und Anschrift der jeweiligen Vertretung der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002),

5.

ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Erzeugungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist,

6.

ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erzeugungsanlage liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten,

7.

eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse,

8.

eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1,

9.

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen,

10.

eine Beschreibung, auf welche Art und Weise die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangenden Energien effizient genutzt und auf welche Art und Weise Rückstände verwertet, gelagert oder entsorgt werden sollen,

11.

Angaben über den Netzanschlusspunkt, Darstellung der Anschlussanlage,

12.

ein Verzeichnis der unmittelbar angrenzenden Gemeinden bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW und Ausschnitte aus den rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen dieser Gemeinden, wenn eine Erzeugungsanlage Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen dieser Gemeinden haben kann,

13.

der Nachweis des Eigentums an den Grundstücken, die von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sollen oder, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht Antragstellerin oder Antragsteller ist, die Zustimmungserklärung dieser Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, soweit sie erlangt werden konnten,

14.

Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauches durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,

15.

Angaben über den Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen,

16.

bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer thermischen Erzeugungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW: eine im Einklang mit den Grundsätzen im Anhang IX der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1 erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage oder für die Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten sind. Die Behörde kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methode der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse erlassen.

(3) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Sie kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen oder Angaben verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

In Kraft seit 22.11.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Bgld. ElWG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. ElWG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Bgld. ElWG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Bgld. ElWG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Bgld. ElWG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Bgld. ElWG 2006
§ 7 Bgld. ElWG 2006