§ 1 Bgld. BPMG 2016 Anwendungsbereich

Bgld. BPMG 2016 - Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und deren Marktüberwachung. Weitergehende Regelungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Verwendung von Bauprodukten regeln, bleiben unberührt.

(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, nicht berührt.

In Kraft seit 08.11.2016 bis 31.12.9999
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