§ 6 Bgld. ASV 2001 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Bgld. ASV 2001 - Bgld. Artenschutzverordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nach Maßgabe des § 19 NG 1990 erlaubt.

In Kraft seit 01.04.2008 bis 31.12.9999
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