(1) Die nachfolgend aufgelisteten Tierarten sind durch die Verbote des Abs. 2 zusätzlich zu den Bestimmungen des § 16 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, geschützt:
Bienenfresser (Merops apiaster) | ||||||||||
Blauracke (Coracias garrulus) | ||||||||||
Dohle (Corvus monedula) | ||||||||||
Eisvogel (Alcedo atthis) | ||||||||||
Fledermäuse (Chiroptera), alle Arten | ||||||||||
Flussseeschwalbe (Sterna hirundo) | ||||||||||
Uferschwalbe (Riparia riparia) | ||||||||||
Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos) | ||||||||||
Weißstorch (Ciconia ciconia) | ||||||||||
Wiedehopf (Upupa epops) | ||||||||||
Ziesel (Spermophilus citellus). |
(2) Zum besonderen Schutz der in Abs. 1 angeführten Arten ist es insbesondere verboten:
1. | Felsen, Steilwände oder Gehölze, die als Quartiere für die unter § 2 Abs. 1 angeführten Tiere dienen, zu entfernen oder während der Fortpflanzungszeit zu erklettern, | |||||||||
2. | die Brutplätze der in Abs. 1 genannten Vogelarten in der Zeit zwischen 1. Feber und 31. August ohne Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde in einer Entfernung von weniger als 50 m zu beobachten, zu fotografieren oder zu filmen, | |||||||||
3. | Höhlen, Stollen, nicht genutzte Erdkeller oder sonstige Winterquartiere von Fledermäusen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März unbefugt aufzusuchen sowie | |||||||||
4. | Gebiete, in denen sich Kolonien des Ziesels befinden, durch Tätigkeiten, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen, zu vertreiben oder zu töten oder durch die Errichtung zerschneidend wirkender Strukturen zu beeinträchtigen. |
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