Das Entfernen oberirdischer Teile von Pflanzen (Blüten, Blätter, Zweige) für den persönlichen Gebrauch (Handstrauß) oder für die Verwendung im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen ist in dem im § 5 Abs. 1 genannten Bereich sowie bei den nachfolgend genannten Pflanzenarten erlaubt:
Frühlings-Knotenblume (Leucojum vernum) | ||||||||||
Himmelschlüssel (Primula veris) | ||||||||||
Maiglöckchen (Convallaria majalis) | ||||||||||
Palmkätzchen (Salix), die Enden blütentragender Zweige traditionell genutzter Arten (zB Salweide/Palmweide, Aschweide/Grau- oder Kugelweide) | ||||||||||
Schneeglöckchen (Galanthus nivalis). |
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