(1) Diese Verordnung gilt nicht für geschützte Pflanzen gemäß § 15a NG 1990 und Tiere gemäß § 16 leg. cit., wenn vom Inhaber der Nachweis erbracht wird, dass sie künstlich vermehrt bzw. in Gefangenschaft gezüchtet wurden.
(2) Als Nachweis für die künstliche Vermehrung von Pflanzen bzw. für die Zucht von Tieren in Gefangenschaft gemäß Abs. 1 gelten eindeutige Markierungen durch den Züchter (Privatpersonen oder gewerbsmäßig tätige Züchter) oder geeignete schriftliche Unterlagen betreffend den Erwerb oder den Import.
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