§ 5 Bgld. ASV 2001 Der Schutz und die Pflege von Anlagen

Bgld. ASV 2001 - Bgld. Artenschutzverordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 NG 1990 ist die Pflege von Grünflächen im Bereich von Wohn- oder Betriebsgebäuden, Obstgärten und sonstigen Anlagen wie Straßen und Wegen jedenfalls erlaubt.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 NG 1990 sind im Bereich von Wohn- oder Betriebsgebäuden dem Erfolg angepasste Maßnahmen zur Abwehr von Tieren erlaubt, soferne deren Anwesenheit für die Benützer unzumutbar ist. Unzumutbar ist die Anwesenheit von Tieren insbesondere, wenn diese geeignet ist, die Wohn- oder Nutzungsqualität zu beeinträchtigen oder Schäden an Sachwerten zu erwarten sind.

In Kraft seit 27.09.2001 bis 31.12.9999
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