(1) Dieser Abschnitt gilt für folgende öffentliche Stellen:
1. | das Land; | |||||||||
2. | die Gemeinden; | |||||||||
3. | landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper; | |||||||||
4. | Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die | |||||||||
a) | zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und | |||||||||
b) | zumindest teilrechtsfähig sind und | |||||||||
c) | überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2019/1024/EU über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26.06.2019 S. 56) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2019/1024/EU) ernannt worden sind und | |||||||||
d) | keine Unternehmungen im Sinne der Art. 127 Abs. 3 oder Art. 127a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 2/2021, sind; | |||||||||
5. | Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Z 1 bis 4 zusammensetzen. |
(2) Die Vollziehung dieses Abschnitts ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.
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