(1) Auskünfte sind, soweit möglich, mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen, zu erteilen. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
0 Kommentare zu § 3 Bgld. AISG