§ 5 Bgld. AISG (Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz), Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde - JUSLINE Österreich
§ 5 Bgld. AISG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Bgld. AISG - Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Die in diesem Abschnitt genannten Angelegenheiten sind, soweit sie von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände wahrzunehmen sind, solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
In Kraft seit 01.03.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 Bgld. AISG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. AISG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 Bgld. AISG