§ 10 Bgld. AISG

Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieser Abschnitt gilt für folgende öffentliche Stellen:

1.

das Land;

2.

die Gemeinden;

3.

landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper;

4.

Einrichtungen auf landesrechtlicherlandesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die

a)

zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und

b)

zumindest teilrechtsfähig sind und

c)

überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 20032019/981024/EGEU über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345172 vom 31. 12. 200326.06.2019 S. 9056) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 20032019/981024/EGEU) ernannt worden sind und

d)

keine Unternehmungen im Sinne der Art. 127 Abs. 3 oder Art. 127a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2014BGBl. I Nr. 2/2021, sind;

5.

Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Z 1 bis 4 zusammensetzen.

(2) Die Vollziehung dieses Abschnitts ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 16.07.2021

(1) Dieser Abschnitt gilt für folgende öffentliche Stellen:

1.

das Land;

2.

die Gemeinden;

3.

landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper;

4.

Einrichtungen auf landesrechtlicherlandesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die

a)

zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und

b)

zumindest teilrechtsfähig sind und

c)

überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 20032019/981024/EGEU über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345172 vom 31. 12. 200326.06.2019 S. 9056) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 20032019/981024/EGEU) ernannt worden sind und

d)

keine Unternehmungen im Sinne der Art. 127 Abs. 3 oder Art. 127a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2014BGBl. I Nr. 2/2021, sind;

5.

Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Z 1 bis 4 zusammensetzen.

(2) Die Vollziehung dieses Abschnitts ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.

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