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(1) Dieser Abschnitt gilt für folgende öffentliche Stellen:
1. | das Land; | |||||||||
2. | die Gemeinden; | |||||||||
3. | landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper; | |||||||||
4. | Einrichtungen auf | |||||||||
a) | zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und | |||||||||
b) | zumindest teilrechtsfähig sind und | |||||||||
c) | überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie | |||||||||
d) | keine Unternehmungen im Sinne der Art. 127 Abs. 3 oder Art. 127a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Gesetzes | |||||||||
5. | Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Z 1 bis 4 zusammensetzen. |
(2) Die Vollziehung dieses Abschnitts ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.
(1) Dieser Abschnitt gilt für folgende öffentliche Stellen:
1. | das Land; | |||||||||
2. | die Gemeinden; | |||||||||
3. | landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper; | |||||||||
4. | Einrichtungen auf | |||||||||
a) | zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und | |||||||||
b) | zumindest teilrechtsfähig sind und | |||||||||
c) | überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie | |||||||||
d) | keine Unternehmungen im Sinne der Art. 127 Abs. 3 oder Art. 127a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Gesetzes | |||||||||
5. | Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Z 1 bis 4 zusammensetzen. |
(2) Die Vollziehung dieses Abschnitts ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.