§ 6 Bgld. AISG (Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz), Befreiung von Verwaltungsabgaben - JUSLINE Österreich
§ 6 Bgld. AISG Befreiung von Verwaltungsabgaben
Bgld. AISG - Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Auskunftsbegehren und Amtshandlungen nach diesem Abschnitt sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.03.2007 bis 31.12.9999
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