Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Ziel dieses Abschnitts ist es, im Sinn des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 Bgld. AISG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Bgld. AISG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 Bgld. AISG