(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2) Jede Person hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
(3) Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens bekannt sind.
(4) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(5) Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die Informationen dem Auskunftswerber anders unmittelbar zugänglich sind.
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