§ 8 Bgld. AFG Zusammensetzung des Beirates

Bgld. AFG - Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Beirat besteht aus 7 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung binnen einem Monat nach der Wahl der Mitglieder der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages neu zu bestellen.

(3) Binnen einem Monat nach der Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder des Beirates bei der Landesregierung einzubringen.

(4) Vorschlagsberechtigt sind:

a)

Für 3 Mitglieder die in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung;

b)

für je 1 Mitglied die Kammer für Arbeiter und Angestellte, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft, die Landeslandwirtschaftskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund - Landesexekutive Burgenland.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amte, so ist binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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