§ 8 Bgld. AFG Zusammensetzung des Beirates

Bgld. AFG - Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Beirat besteht aus 7 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung binnen einem Monat nach der Wahl der Mitglieder der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages neu zu bestellen.

(3) Binnen einem Monat nach der Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder des Beirates bei der Landesregierung einzubringen.

(4) Vorschlagsberechtigt sind:

a)

Für 3 Mitglieder die in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung;

b)

für je 1 Mitglied die Kammer für Arbeiter und Angestellte, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft, die Landeslandwirtschaftskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund - Landesexekutive Burgenland.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amte, so ist binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Bgld. AFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Bgld. AFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Bgld. AFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Bgld. AFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Bgld. AFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. AFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Bgld. AFG
§ 9 Bgld. AFG