§ 3 Bgld. AFG Förderungsrichtlinien

Bgld. AFG - Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die einzelnen Förderungsmaßnahmen nähere Bestimmungen zu treffen über:

a)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

b)

die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist;

c)

die Verpflichtungen, die ein Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat;

d)

Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungsmaßnahmen;

e)

die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen;

f)

die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von

Förderungsmitteln;

g)

die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln.

(2) Vor der Erlassung und Änderung der Förderungsrichtlinien ist der Arbeitnehmerförderungsbeirat (§ 7) zu hören.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Bgld. AFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Bgld. AFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Bgld. AFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Bgld. AFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Bgld. AFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. AFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Bgld. AFG
§ 4 Bgld. AFG