§ 5 Bgld. AFG Arten der Förderung

Bgld. AFG - Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch:

a)

begünstigte Darlehen;

b)

nicht rückzahlbare Zinsen-, Annuitäten- und sonstige

Kreditkostenzuschüsse;

c)

nicht rückzahlbare Geldzuschüsse;

d)

Dienst- und Sachleistungen.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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