Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch:
a)
begünstigte Darlehen;
b)
nicht rückzahlbare Zinsen-, Annuitäten- und sonstige
Kreditkostenzuschüsse;
c)
nicht rückzahlbare Geldzuschüsse;
d)
Dienst- und Sachleistungen.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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