(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Arbeitnehmerförderungsbeirat - im folgenden Beirat genannt - einzurichten.
(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und sonstigen Fragen der Arbeitnehmerpolitik des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind; jedenfalls obliegt dem Beirat die Beratung der Landesregierung vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien.
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
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