§ 7 Bgld. AFG Arbeitnehmerförderungsbeirat

Bgld. AFG - Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Arbeitnehmerförderungsbeirat - im folgenden Beirat genannt - einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und sonstigen Fragen der Arbeitnehmerpolitik des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind; jedenfalls obliegt dem Beirat die Beratung der Landesregierung vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien.

(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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