§ 1 Bgld. AFG Zielsetzung

Bgld. AFG - Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es;

a)

die Teilnahme der im Burgenland wohnhaften Arbeitnehmer an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft zu sichern,

b)

die Mobilität der Arbeitnehmer in beruflicher und örtlicher Hinsicht zu erhöhen.

(2) Das Land wird als Träger von Privatrechten Einrichtungen und Maßnahmen fördern, die den Zielsetzungen des Abs. 1 dienen und im Interesse des Landes gelegen sind, um dabei durch die Arbeitsmarktstruktur und sonstige Ursachen bedingte Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer auszugleichen oder zu vermeiden.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Bgld. AFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. AFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Bgld. AFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Bgld. AFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Bgld. AFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. AFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Bgld. AFG