(1) Ziel dieses Gesetzes ist es;
a) | die Teilnahme der im Burgenland wohnhaften Arbeitnehmer an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft zu sichern, | |||||||||
b) | die Mobilität der Arbeitnehmer in beruflicher und örtlicher Hinsicht zu erhöhen. |
(2) Das Land wird als Träger von Privatrechten Einrichtungen und Maßnahmen fördern, die den Zielsetzungen des Abs. 1 dienen und im Interesse des Landes gelegen sind, um dabei durch die Arbeitsmarktstruktur und sonstige Ursachen bedingte Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer auszugleichen oder zu vermeiden.
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