§ 2 Bgld. AFG Förderungsmaßnahmen

Bgld. AFG - Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Landesregierung hat entsprechend den Zielsetzungen nach § 1 in den Förderungsrichtlinien (§ 3) festzulegen, welche Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes gesetzt werden.

(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen vorzusehen:

a)

Förderung der Errichtung und des Betriebes von Lehrwerkstätten (Lehrecken), Lehrlingsheimen und Internaten;

b)

Förderung von Ausbildungsstätten, die auch für die zwischen- bzw. überbetriebliche Ausbildung genutzt werden können;

c)

Förderung von Schulungseinrichtungen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, die Schulungsmaßnahmen zum Zwecke der beruflichen Schulung, Umschulung und Weiterbildung durchzuführen;

d)

Zuschüsse an Lehrlinge, deren Lehrplatz so weit vom Wohnort entfernt ist, daß sie auf einen Heimplatz oder ein Privatquartier angewiesen sind (Wohnkostenzuschuß) und Zuschüsse an Lehrlinge, die besonders einkommensschwachen Familien entstammen (Lehrlingsförderungszuschuß) Zuschüsse an Absolventen von berufsbildenden mittleren Schulen und allgemeinbildenden höheren Schulen, die einen Lehrberuf erlernen, und Zuschüsse an Personen, die die Schulaufbildung in höheren Schulstufen oben genannter Schulen oder berufsbildender höherer Schulen abbrechen und eine Lehrausbildung absolvieren;

e)

Förderung der Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern, insbesondere dann, wenn der Teilnehmer an solchen berufsbildenden und berufsfortbildenden Veranstaltungen aus diesem Grunde Einkommensverluste hinnehmen muß und eine erhebliche Qualifikationsverbesserung erreicht wird (Qualifikationsförderung);

f)

Zuschüsse für die Weiterbildung von Frauen, die nach den Jahren der Haushaltsführung und Kindererziehung wieder ins Berufsleben eintreten wollen, deren Qualifikation sich jedoch aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung verändert hat (Wiedereingliederungsförderung);

g)

Beihilfen für Arbeitnehmer, denen unverhältnismäßig hohe Aufwendungen zur Bewältigung der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz entstehen.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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