§ 6 Bgld. AFG Anträge

Bgld. AFG - Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Förderungsanträge sind beim Amt der Landesregierung unter Anschluß der Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, einzubringen.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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