Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag (§ 35) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag (Paragraph 35,) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.In den Fällen des Absatz eins, ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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