Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Wird ein Fremder – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.
In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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