Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden haben dem Bundesamt die bei ihnen erarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 24 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesamt die bei ihnen erarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 24, unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.
(2)Absatz 2Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesamt und – soweit ein Beschwerdeverfahren anhängig ist – dem Bundesverwaltungsgericht den Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung durch Fremde unter Mitteilung der wesentlichen Umstände mitzuteilen.
(3)Absatz 3Die Vertretungsbehörden (§ 35 Abs. 1 und 2 AsylG 2005) haben dem Bundesamt alle Amtshandlungen in Bezug auf Personen mitzuteilen, über die sie Kenntnis von einem im Bundesgebiet anhängigen Verfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz haben.Die Vertretungsbehörden (Paragraph 35, Absatz eins und 2 AsylG 2005) haben dem Bundesamt alle Amtshandlungen in Bezug auf Personen mitzuteilen, über die sie Kenntnis von einem im Bundesgebiet anhängigen Verfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz haben.
(4)Absatz 4Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, der Österreichische Integrationsfonds sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten dem Bundesamt zu übermitteln, sofern dieses die Daten zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Verfahrens vor dem Bundesamt benötigt. Dies gilt auch für die Übermittlung von den in § 27 Abs. 1 Z 1 bis 6 und Z 19 genannten Datenarten an den Österreichischen Integrationsfonds, sofern dieser sie für die Durchführung von Maßnahmen der Integrationshilfe (§ 68 AsylG 2005) benötigt. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, der Österreichische Integrationsfonds sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten dem Bundesamt zu übermitteln, sofern dieses die Daten zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Verfahrens vor dem Bundesamt benötigt. Dies gilt auch für die Übermittlung von den in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und Ziffer 19, genannten Datenarten an den Österreichischen Integrationsfonds, sofern dieser sie für die Durchführung von Maßnahmen der Integrationshilfe (Paragraph 68, AsylG 2005) benötigt. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
(5)Absatz 5Im Fall von Strafverfahren gegen Fremde wegen vorsätzlich begangener Straftaten sowie Auslieferungs- und Übergabeverfahren haben
1.Ziffer einsdas Strafgericht über die Verhängung und die Aufhebung der Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung,
2.Ziffer 2die Staatsanwaltschaft über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und
3.Ziffer 3die Justizanstalt über den Antritt und die Entlassung aus der Freiheitsstrafe
das Bundesamt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an das Bundesamt zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 StVG). Dem Bundesamt obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.das Bundesamt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an das Bundesamt zu erfolgen (Paragraph 15 b, Absatz eins, StVG). Dem Bundesamt obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.
(6)Absatz 6Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesamt die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden sowie den Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 26 StbG mitzuteilen.Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesamt die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden sowie den Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 26, StbG mitzuteilen.
(7)Absatz 7Die Personenstandsbehörden haben Anträge auf Eheschließung oder auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von Drittstaatsangehörigen, die nicht begünstigte Drittstaatsangehörige sind, dem Bundesamt mitzuteilen.
(8)Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Anträge auf Namensänderung und die Zivilgerichte Anträge auf Adoptionen von Fremden dem Bundesamt mitzuteilen.
(9)Absatz 9Die Führerscheinbehörden haben dem Bundesamt die Ausstellung eines Führerscheines an einen Fremden mitzuteilen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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