Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dassDas Bundesamt hat auf Basis der gemäß Paragraph 42, übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass
1.Ziffer einsim Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder
2.Ziffer 2im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden
a.Litera adieser zur weiteren Verfahrensführung einer Erstaufnahmestelle, einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle vorzuführen ist oder
b.Litera bsofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 gilt sinngemäß.sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. Paragraph 2, Absatz eins a, GVG-B 2005 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Das Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 absehen, wennDas Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 absehen, wenn
1.Ziffer einsder betreffende Fremde in Schub-, Straf-, Untersuchungs-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder
2.Ziffer 2auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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