Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Karten gemäß §§ 50 bis 52 AsylG 2005 jedermann abzunehmen, wenn
1. | die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005); | |||||||||
2. | diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oder | |||||||||
3. | diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen. | |||||||||
Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen. |
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