§ 46 BFA-VG Abnahme von Karten

BFA-VG - BFA-Verfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 46.Paragraph 46,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Karten gemäß §§ 50 bis 52 AsylG 2005 jedermann abzunehmen, wenn Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) sind ermächtigt, Karten gemäß Paragraphen 50 bis 52 AsylG 2005 jedermann abzunehmen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005);die Karten entzogen wurden (Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005);
  2. 2.Ziffer 2diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oderdiese zurückzustellen sind (Paragraph 53, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. 3.Ziffer 3diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.
Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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