Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Asylwerbers anordnen, sofern die Voraussetzungen des § 39a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Asylwerbers anordnen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 39 a, vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.
(2)Absatz 2Der Auftrag zur Auswertung von sichergestellten Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 35a BFA-VG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35a BFA-VG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 35a BFA-VG