Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBei einer dem Bundesamt nach dem Meldegesetz eröffneten Abfrage im Zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden, wenn dies zur Besorgung der dem Bundesamt übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten Angemeldeter mit den Personendatensätzen jener Fremden abzugleichen, deren Aufenthaltstitel nicht mehr länger gültig sind. Besteht trotz abgelaufener Gültigkeit des Aufenthaltstitels eine aufrechte Anmeldung, hat er davon das Bundesamt zu verständigen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat nach einem Jahr nach Aufnahme der in Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen diese einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen und dem Datenschutzrat darüber zu berichten.Der Bundesminister für Inneres hat nach einem Jahr nach Aufnahme der in Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen diese einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen und dem Datenschutzrat darüber zu berichten.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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