Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 und 4 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Mitgliedern des Bundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 5 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 4 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Mitgliedern des Bundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des Paragraph 6, Absatz 5, Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Der Präsident des Nationalrates hat gemäß § 2 Abs. 3a Unv-Transparenz-G gemeldete ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.Der Präsident des Nationalrates hat gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, Unv-Transparenz-G gemeldete ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Die Veröffentlichungen nach Abs. 1 und 2 sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu erhalten.Die Veröffentlichungen nach Absatz eins und 2 sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu erhalten.
(4)Absatz 4Abs. 1 und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.Absatz eins und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.
In Kraft seit 29.10.2013 bis 31.12.9999
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