§ 9 BezBegrBVG Offenlegung

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 34 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Bundesräten gemeldeten Tätigkeiten unter AngabeMitgliedern des RechtsträgersBundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 65 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,4 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Bundesräten gemeldeten Tätigkeiten unter AngabeMitgliedern des RechtsträgersBundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des Paragraph 6, Absatz 65, Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, dass die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.Absatz eins, gilt für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, dass die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.
  3. (2)Absatz 2Der Präsident des Nationalrates hat gemäß § 2 Abs. 3a Unv-Transparenz-G gemeldete ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.Der Präsident des Nationalrates hat gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, Unv-Transparenz-G gemeldete ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.
  4. (3)Absatz 3Die Veröffentlichungen nach Abs. 1 und 2 sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu erhalten.Die Veröffentlichungen nach Absatz eins und 2 sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu erhalten.
  5. (4)Absatz 4Abs. 1 und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.Absatz eins und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.

Stand vor dem 28.10.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 28.10.2013
  1. (1)Absatz einsDer Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 34 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Bundesräten gemeldeten Tätigkeiten unter AngabeMitgliedern des RechtsträgersBundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 65 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,4 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Bundesräten gemeldeten Tätigkeiten unter AngabeMitgliedern des RechtsträgersBundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des Paragraph 6, Absatz 65, Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, dass die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.Absatz eins, gilt für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, dass die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.
  3. (2)Absatz 2Der Präsident des Nationalrates hat gemäß § 2 Abs. 3a Unv-Transparenz-G gemeldete ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.Der Präsident des Nationalrates hat gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, Unv-Transparenz-G gemeldete ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.
  4. (3)Absatz 3Die Veröffentlichungen nach Abs. 1 und 2 sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu erhalten.Die Veröffentlichungen nach Absatz eins und 2 sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu erhalten.
  5. (4)Absatz 4Abs. 1 und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.Absatz eins und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.

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