§ 9 BezBegrBVG

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 34 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Bundesräten gemeldeten Tätigkeiten unter AngabeMitgliedern des RechtsträgersBundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 65 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Präsident des Nationalrates hat gemäß § 2 Abs. 3a Unv-Transparenz-G gemeldete ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.

(3) Die Veröffentlichungen nach Abs. 1 giltund 2 sind für Abgeordnetedie Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu den Landtagenerhalten.

(4) Abs. 1 und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Liste vomVeröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen isterfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.

Stand vor dem 28.10.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 28.10.2013

(1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 34 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Bundesräten gemeldeten Tätigkeiten unter AngabeMitgliedern des RechtsträgersBundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 65 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Präsident des Nationalrates hat gemäß § 2 Abs. 3a Unv-Transparenz-G gemeldete ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.

(3) Die Veröffentlichungen nach Abs. 1 giltund 2 sind für Abgeordnetedie Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu den Landtagenerhalten.

(4) Abs. 1 und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Liste vomVeröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen isterfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.

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