§ 1 BezBegrBVG

BezBegrBVG - Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:

1.

für einen Landeshauptmann 200%,

2.

für einen Landeshauptmannstellvertreter 190%,

3.

für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, 180%,

4.

für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt 170%,

5.

für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 150%,

6.

für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%,

7.

für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 110%,

8.

für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 100%,

9.

für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten 100%,

10.

für einen Abgeordneten zum Landtag 80%.

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.

(3) Andere als die in Abs. 1 genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden.

(4) Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 10, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug.

(5) Die Bezüge gebühren vierzehnmal jährlich.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 BezBegrBVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 BezBegrBVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 BezBegrBVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 BezBegrBVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 BezBegrBVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BezBegrBVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 BezBegrBVG