Gesamte Rechtsvorschrift BezBegrBVG

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

BezBegrBVG
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Stand der Gesetzesgebung: 31.12.2017

§ 1 BezBegrBVG Bezüge


  1. (1)Absatz einsFür Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsfür einen Landeshauptmann 200%,
    2. 2.Ziffer 2für einen Landeshauptmannstellvertreter 190%,
    3. 3.Ziffer 3für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, 180%,
    4. 4.Ziffer 4für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt 170%,
    5. 5.Ziffer 5für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 150%,
    6. 6.Ziffer 6für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%,
    7. 7.Ziffer 7für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 110%,
    8. 8.Ziffer 8für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 100%,
    9. 9.Ziffer 9für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten 100%,
    10. 10.Ziffer 10für einen Abgeordneten zum Landtag 80%.
  2. (2)Absatz 2Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Absatz eins, festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Andere als die in Abs. 1 genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden.Andere als die in Absatz eins, genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden.
  4. (4)Absatz 4Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 10, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug.Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 10, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug.
  5. (5)Absatz 5Die Bezüge gebühren vierzehnmal jährlich.

§ 2 BezBegrBVG Sonstige Leistungen


  1. (1)Absatz einsDie Landesgesetzgebung hat in den bezügerechtlichen Regelungen einen einheitlichen Bezug vorzusehen, neben dem keine sonstigen Leistungen für die betreffende Funktion zulässig sind, außer eine den Grundsätzen der Regelung des Bundes entsprechende Bezugsfortzahlungs-, Aufwandsersatz- und Dienstwagenregelung.
  2. (2)Absatz 2Von der Beschränkung des Abs. 1 sind Leistungen auf Grund bezügerechtlicher Regelungen der Länder ausgenommen, denen im Bundesbereich Leistungen eines Sozialversicherungsträgers aus der Kranken- oder Unfallversicherung entsprechen.Von der Beschränkung des Absatz eins, sind Leistungen auf Grund bezügerechtlicher Regelungen der Länder ausgenommen, denen im Bundesbereich Leistungen eines Sozialversicherungsträgers aus der Kranken- oder Unfallversicherung entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesgesetzgebung ist befugt, für die Teilnahme an der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und die freiwillige Pensionsvorsorge gleiche Regelungen wie die bundesgesetzliche zu treffen. Außer einer der Regelung des Bundes entsprechenden Übergangsregelung für Ruhe- und Versorgungsbezüge dürfen darüber hinaus keine Ruhe- oder Versorgungsbezüge vorgesehen werden.
  4. (4)Absatz 4Gebühren nach bezügerechtlichen Regelungen der Länder für bestimmte Funktionen monatliche Bezüge von weniger als 5% des Ausgangsbetrages, können für diese Tätigkeiten Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren vorgesehen werden.

§ 3 BezBegrBVG Anpassung des Ausgangsbetrages


  1. (1)Absatz einsDer Präsident des Rechnungshofes hat bis 5. Dezember jeden Jahres einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der für das entsprechende Jahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf 10 Cent, zu veröffentlichen. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 5. Dezember jeden Jahres einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der für das entsprechende Jahr geltende Ausgangsbetrag für die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in Paragraph eins, Absatz eins, oder im Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf 10 Cent, zu veröffentlichen. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
  2. (2)Absatz 2Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 30. September jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete maßgebliche Inflationsrate mitzuteilen, die auf Grund des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an dessen Stelle tretenden Index durch Teilung des Durchschnittswertes der zwölf Monate von Juli des Vorjahres bis Juni des aktuellen Jahres durch den entsprechenden Wert der diesem Zeitraum voran gegangenen zwölf Monate zu errechnen ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Präsidenten des Rechnungshofes den für die Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das jeweils folgende Jahr geltenden Anpassungsfaktor mitzuteilen. Der niedrigere der beiden Faktoren ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 30. September jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete maßgebliche Inflationsrate mitzuteilen, die auf Grund des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an dessen Stelle tretenden Index durch Teilung des Durchschnittswertes der zwölf Monate von Juli des Vorjahres bis Juni des aktuellen Jahres durch den entsprechenden Wert der diesem Zeitraum voran gegangenen zwölf Monate zu errechnen ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Präsidenten des Rechnungshofes den für die Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das jeweils folgende Jahr geltenden Anpassungsfaktor mitzuteilen. Der niedrigere der beiden Faktoren ist der Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins,

§ 4 BezBegrBVG Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge


  1. (1)Absatz einsPersonen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Anwendung des Abs. 1 sind Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.Bei der Anwendung des Absatz eins, sind Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend vom Abs. 1 dürfen Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern im Rahmen der Beträge des § 5 einen weiteren Bezug monatlich bis zur Höhe von 4% des Ausgangsbetrages nach § 1 beziehen.Abweichend vom Absatz eins, dürfen Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern im Rahmen der Beträge des Paragraph 5, einen weiteren Bezug monatlich bis zur Höhe von 4% des Ausgangsbetrages nach Paragraph eins, beziehen.
  4. (4)Absatz 4Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur soweit auszuzahlen, als insgesamt die im § 5 festgelegten Beträge nicht überschritten werden.Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur soweit auszuzahlen, als insgesamt die im Paragraph 5, festgelegten Beträge nicht überschritten werden.
  5. (5)Absatz 5Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 sind Ruhebezüge nicht zu berücksichtigen, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden.Bei der Anwendung der Absatz eins bis 4 sind Ruhebezüge nicht zu berücksichtigen, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden.

§ 5 BezBegrBVG Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges


  1. (1)Absatz einsBezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt (in den folgenden Absätzen als „Rechtsträger“ bezeichnet), besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (180% des Ausgangsbetrages nach § 1).Bezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt (in den folgenden Absätzen als „Rechtsträger“ bezeichnet), besteht der Betrag nach Paragraph 4, Absatz 4, im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (180% des Ausgangsbetrages nach Paragraph eins,).
  2. (2)Absatz 2Bezieht eine Person
    1. 1.Ziffer einsneben einem Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Ruhebezug von einem Rechtsträger oder
    2. 2.Ziffer 2neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger,
    besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (160% des Ausgangsbetrages nach § 1).besteht der Betrag nach Paragraph 4, Absatz 4, im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (160% des Ausgangsbetrages nach Paragraph eins,).
  3. (3)Absatz 3Bezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 10%. Werden Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder bezogen, ist der monatliche Bezug des Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) jenes Landes maßgebend, in dem dieser monatliche Bezug höher ist.Bezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), besteht der Betrag nach Paragraph 4, Absatz 4, im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 10%. Werden Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder bezogen, ist der monatliche Bezug des Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) jenes Landes maßgebend, in dem dieser monatliche Bezug höher ist.
  4. (4)Absatz 4Bezieht eine Person
    1. 1.Ziffer einsneben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen Ruhebezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), oder
    2. 2.Ziffer 2neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes),
    besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien des amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 20%. Werden Bezüge oder Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder bezogen, ist der monatliche Bezug des Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) jenes Landes maßgebend, in dem dieser monatliche Bezug höher ist.besteht der Betrag nach Paragraph 4, Absatz 4, im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien des amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 20%. Werden Bezüge oder Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder bezogen, ist der monatliche Bezug des Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) jenes Landes maßgebend, in dem dieser monatliche Bezug höher ist.

§ 6 BezBegrBVG Versorgungsbezug


§ 6.Paragraph 6,

Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Paragraphen 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung

  1. 1.Ziffer einsbeim überlebenden Ehegatten 60 vH,
  2. 2.Ziffer 2bei einem Vollwaisen 36 vH,
  3. 3.Ziffer 3bei einem Halbwaisen 24 vH
des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.des im Paragraph 5, Absatz 2, vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.

§ 7 BezBegrBVG Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften


§ 7.Paragraph 7,

Die für Bezüge, Ruhebezüge und Versorgungsbezüge des Bundes maßgebenden Bestimmungen der §§ 4 bis 6 gelten für entsprechende Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften mit der Maßgabe, daß in allen Fällen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Bezüge, Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge einer allfälligen Kürzung unterliegen. Die für Bezüge, Ruhebezüge und Versorgungsbezüge des Bundes maßgebenden Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 6 gelten für entsprechende Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften mit der Maßgabe, daß in allen Fällen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Bezüge, Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge einer allfälligen Kürzung unterliegen.

§ 8 BezBegrBVG Einkommensbericht


  1. (1)Absatz einsRechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben innerhalb der ersten drei Monate jedes zweiten Kalenderjahres dem Rechnungshof die Bezüge oder Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die zumindest in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre Bezüge oder Ruhebezüge bezogen haben, die jährlich höher als 14mal 80% des monatlichen Ausgangsbetrages nach § 1 waren. Die Rechtsträger haben auch die Bezüge und Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger beziehen, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt. Personen, die einen Bezug oder Ruhebezug von zwei oder mehreren Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben dies diesen Rechtsträgern mitzuteilen. Wird diese Mitteilungspflicht vom Rechtsträger nicht eingehalten, so hat der Rechnungshof in die betreffenden Unterlagen Einschau zu halten und daraus seinen Bericht zu erstellen.Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben innerhalb der ersten drei Monate jedes zweiten Kalenderjahres dem Rechnungshof die Bezüge oder Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die zumindest in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre Bezüge oder Ruhebezüge bezogen haben, die jährlich höher als 14mal 80% des monatlichen Ausgangsbetrages nach Paragraph eins, waren. Die Rechtsträger haben auch die Bezüge und Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger beziehen, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt. Personen, die einen Bezug oder Ruhebezug von zwei oder mehreren Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben dies diesen Rechtsträgern mitzuteilen. Wird diese Mitteilungspflicht vom Rechtsträger nicht eingehalten, so hat der Rechnungshof in die betreffenden Unterlagen Einschau zu halten und daraus seinen Bericht zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Bei Anwendung des Abs. 1 sind auch Sozial- und Sachleistungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversicherung oder auf Grund von vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen sind. Mehrere Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind zusammenzurechnen.Bei Anwendung des Absatz eins, sind auch Sozial- und Sachleistungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversicherung oder auf Grund von vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen sind. Mehrere Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind zusammenzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Der Rechnungshof hat diese Mitteilungen - nach Jahreswerten getrennt - in einem Bericht zusammenzufassen. In den Bericht sind alle Personen aufzunehmen, deren jährliche Bezüge und Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, insgesamt den im Abs. 1 genannten Betrag übersteigen. Der Bericht ist dem Nationalrat, dem Bundesrat und den Landtagen zu übermitteln.Der Rechnungshof hat diese Mitteilungen - nach Jahreswerten getrennt - in einem Bericht zusammenzufassen. In den Bericht sind alle Personen aufzunehmen, deren jährliche Bezüge und Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, insgesamt den im Absatz eins, genannten Betrag übersteigen. Der Bericht ist dem Nationalrat, dem Bundesrat und den Landtagen zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der Rechnungshof hat zugleich über die durchschnittlichen Einkommen einschließlich der Sozial- und Sachleistungen der gesamten Bevölkerung - nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen getrennt - zu berichten. Solange die hiefür erforderlichen statistischen Daten nicht zur Verfügung stehen, ist dieser Bericht auf Grund von Gutachten von Sachverständigen zu erstatten.

§ 9 BezBegrBVG Offenlegung


  1. (1)Absatz einsDer Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 und 4 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Mitgliedern des Bundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 5 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 4 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Mitgliedern des Bundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des Paragraph 6, Absatz 5, Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident des Nationalrates hat gemäß § 2 Abs. 3a Unv-Transparenz-G gemeldete ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.Der Präsident des Nationalrates hat gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, Unv-Transparenz-G gemeldete ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Die Veröffentlichungen nach Abs. 1 und 2 sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu erhalten.Die Veröffentlichungen nach Absatz eins und 2 sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu erhalten.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.Absatz eins und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.

§ 9a BezBegrBVG (weggefallen)


§ 9a BezBegrBVG (weggefallen) seit 29.10.2013 weggefallen.

§ 10 BezBegrBVG Sonstige Regelungen


  1. (1)Absatz einsDie Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragen
    1. 1.Ziffer einsfür das höchste Organ der Oesterreichischen Nationalbank 250%,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera afür die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene 140%,
      2. b)Litera bfür die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene 130%,
    3. 3.Ziffer 3für die Präsidenten und Obleute der Sozialversicherungsträger 40%

    desdes Ausgangsbetrages nach § 1.Ausgangsbetrages nach Paragraph eins,

  2. (2)Absatz 2Die Bezüge von Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank und von Funktionären der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen bzw. Tätigkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion bzw. Tätigkeit, bei Funktionen bzw. Tätigkeiten auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für diese Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.Die Bezüge von Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank und von Funktionären der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Absatz eins, festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen bzw. Tätigkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion bzw. Tätigkeit, bei Funktionen bzw. Tätigkeiten auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für diese Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.
  3. (3)Absatz 3Die Obergrenze
    1. 1.Ziffer einsfür Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen sowie
    2. 2.Ziffer 2für die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende leistungsorientierte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen des Arbeitgebers an die in Z 1 genannten Funktionäre und Bedienstetenfür die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende leistungsorientierte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen des Arbeitgebers an die in Ziffer eins, genannten Funktionäre und Bediensteten
    beträgt das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955. Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aus einem ihr entsprechenden Alterssicherungssystem sind nicht zu berücksichtigen.beträgt das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aus einem ihr entsprechenden Alterssicherungssystem sind nicht zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesgesetzgebung ist befugt, für
    1. 1.Ziffer einsFunktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, einen – dem Dienstrecht der Bundesbeamten grundsätzlich entsprechenden – Beitrag von den Bezügen,
    2. 2.Ziffer 2ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen einen angemessenen Sicherungsbeitrag von den Leistungen gemäß Abs. 3ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen einen angemessenen Sicherungsbeitrag von den Leistungen gemäß Absatz 3,
    festzulegen, der an jenen Rechtsträger zu leisten ist, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen.
  5. (5)Absatz 5Ein Sicherungsbeitrag gemäß Abs. 4 Z 2 von Leistungen, die die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, darf höchstensEin Sicherungsbeitrag gemäß Absatz 4, Ziffer 2, von Leistungen, die die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG übersteigen, darf höchstens
    1. 1.Ziffer eins10% für jenen Teil, der 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,
    2. 2.Ziffer 220% für jenen Teil, der 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, sowie
    3. 3.Ziffer 325% für jenen Teil, der 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,
    betragen.
  6. (6)Absatz 6Unbeschadet des § 2 Abs. 3 ist die Landesgesetzgebung befugt, dem Abs. 4 vergleichbare Regelungen fürUnbeschadet des Paragraph 2, Absatz 3, ist die Landesgesetzgebung befugt, dem Absatz 4, vergleichbare Regelungen für
    1. 1.Ziffer einsFunktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,
    2. 2.Ziffer 2ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern gemäß Z 1 sowie deren Angehörige und Hinterbliebeneehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern gemäß Ziffer eins, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene
    zu treffen. Abs. 5 gilt sinngemäß.zu treffen. Absatz 5, gilt sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene können, soweit sie nicht von Abs. 6 erfasst sind, den Bestimmungen des Dienstrechts der Bundesbeamten betreffend die Versetzung in den Ruhestand sowie die Bemessung und Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge vergleichbare Regelungen getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn die genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Bestimmungen, die in ihren Grundsätzen jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechen, unterliegen.Für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene können, soweit sie nicht von Absatz 6, erfasst sind, den Bestimmungen des Dienstrechts der Bundesbeamten betreffend die Versetzung in den Ruhestand sowie die Bemessung und Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge vergleichbare Regelungen getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn die genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Bestimmungen, die in ihren Grundsätzen jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechen, unterliegen.

§ 11 BezBegrBVG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die in den §§ 1 und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des § 1 Abs. 1 liegen und dem Abs. 2 entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.Die in den Paragraphen eins und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des Paragraph eins, Absatz eins, liegen und dem Absatz 2, entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.Die Paragraphen 4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
  4. (4)Absatz 4Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die Paragraphen 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die Paragraphen 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 16a, 30a und 38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs. 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs. 7 nicht anderes bestimmt.Die Paragraphen 16 a,, 30a und 38 des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Absatz 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Absatz 7, nicht anderes bestimmt.
  6. (6)Absatz 6Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des § 5 Abs. 2 und - soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist - des § 5 Abs. 4 der im § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes genannte Betrag.Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Absatz 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und - soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist - des Paragraph 5, Absatz 4, der im Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 30 a, des Bezügegesetzes genannte Betrag.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen.Die Paragraphen 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 30 a, des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
  8. (8)Absatz 8Der Bericht nach § 8 ist erstmals für die Jahre 1998 und 1999 zu erstatten. Im Jahr 1998 ist ein Bericht zu erstatten, der nur die Angaben gemäß § 8 Abs. 4 enthält.Der Bericht nach Paragraph 8, ist erstmals für die Jahre 1998 und 1999 zu erstatten. Im Jahr 1998 ist ein Bericht zu erstatten, der nur die Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 4, enthält.
  9. (9)Absatz 9§ 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 3, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2000,, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.Paragraph 6, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2000, tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 1 Abs. 1, die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs.1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2001, tritt mit 1. August 1997 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 3 und Paragraph 3, Absatz und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Der Präsident des Rechnungshofes hat bis spätestens 30. November 2001 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen:
    1. 1.Ziffer einsden Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001);den Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2001,);
    2. 2.Ziffer 2die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in § 1 Abs. 1 und in § 3 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in Paragraph eins, Absatz eins und in Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.
  14. (14)Absatz 14Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.Die in Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.
  15. (15)Absatz 15§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2009 tritt am 1. September 2010 in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2009, tritt am 1. September 2010 in Kraft.
  16. (16)Absatz 16Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2011.Die in Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2011.
  17. (17)Absatz 17§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2010 tritt am 1. September 2011 in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2010, tritt am 1. September 2011 in Kraft.
  18. (18)Absatz 18Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2012 für Bezüge, die 49% des am 31. Dezember 2011 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.Die in Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2012 für Bezüge, die 49% des am 31. Dezember 2011 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.
  19. (19)Absatz 19§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2011 tritt am 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2011, tritt am 1. September 2012 in Kraft.
  20. (20)Absatz 20Der in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2013 1,018.Der in Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2013 1,018.
  21. (21)Absatz 21Der in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2014 1,016.Der in Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2014 1,016.
  22. (22)Absatz 22Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 10 und § 10 Abs. 2 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 10 Abs. 2 und 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits einen Anspruch auf Bezüge, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben. § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezüge, auf Versorgungsbezüge oder eine Anwartschaft auf die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt haben, wobei die Obergrenze für diese Personen das Dreieinhalbfache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG beträgt. § 10 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 gilt nicht für Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen; dies gilt sinngemäß, soweit die Landesgesetzgebung gemäß Abs. 6 zur Regelung befugt ist.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 10 und Paragraph 10, Absatz 2 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 2 und 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits einen Anspruch auf Bezüge, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben. Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezüge, auf Versorgungsbezüge oder eine Anwartschaft auf die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt haben, wobei die Obergrenze für diese Personen das Dreieinhalbfache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG beträgt. Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, gilt nicht für Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den Art. römisch IV bis römisch VI a des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen; dies gilt sinngemäß, soweit die Landesgesetzgebung gemäß Absatz 6, zur Regelung befugt ist.
  23. (23)Absatz 23Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,
    1. 1.Ziffer einsbestehende und ab diesem Zeitpunkt gebührende Ansprüche oder
    2. 2.Ziffer 2bestehende und zukünftige Anwartschaften
    auf Leistungen gemäß § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014, für die ein Beitrag im Sinne des § 10 Abs. 4 Z 2 oder des § 10 Abs. 4 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, auf eine Pensionskasse übertragen oder sonst in für die Berechtigten wirtschaftlich vergleichbare Ansprüche oder Anwartschaften umgewandelt werden, bedürfen der Genehmigung des zuständigen obersten Organs des Bundes beziehungsweise des Landes. Werden Vereinbarungen zu dem Zweck abgeschlossen, keinen Beitrag im Sinne des § 10 Abs. 4 Z 2 oder des § 10 Abs. 4 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 zu entrichten, ist die Genehmigung zu versagen.auf Leistungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, für die ein Beitrag im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, oder des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, auf eine Pensionskasse übertragen oder sonst in für die Berechtigten wirtschaftlich vergleichbare Ansprüche oder Anwartschaften umgewandelt werden, bedürfen der Genehmigung des zuständigen obersten Organs des Bundes beziehungsweise des Landes. Werden Vereinbarungen zu dem Zweck abgeschlossen, keinen Beitrag im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, oder des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, zu entrichten, ist die Genehmigung zu versagen.
  24. (24)Absatz 24§ 1 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  25. (25)Absatz 25Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2018 für Bezüge, die 49 % des am 31. Dezember 2017 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.Die in Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2018 für Bezüge, die 49 % des am 31. Dezember 2017 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.

§ 12 BezBegrBVG Vollziehung


  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Organe und deren Hinterbliebenen die Bundesregierung.
  2. (2)Absatz 2In dem im Abs. 1 Z 1 angeführten Umfang steht dem Präsidenten des Nationalrates auch die Vollziehung von bezügerechtlichen Regelungen zu.In dem im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Umfang steht dem Präsidenten des Nationalrates auch die Vollziehung von bezügerechtlichen Regelungen zu.

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  3. § 0 gültig von 29.10.2013 bis 31.12.2014
  4. § 0 gültig von 01.01.2013 bis 28.10.2013
  5. § 0 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2001
  6. § 0 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2001
  7. § 0 gültig von 01.09.1999 bis 31.07.1997
  8. § 0 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2001
  9. § 0 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1997

Inhaltsverzeichnis

§ 1Paragraph eins,

Bezüge

§ 2.Paragraph 2,

Sonstige Leistungen

§ 3.Paragraph 3,

Anpassung des Ausgangsbetrages

§ 4.Paragraph 4,

Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge

§ 5.Paragraph 5,

Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges

§ 6.Paragraph 6,

Versorgungsbezug

§ 7.Paragraph 7,

Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften

§ 8.Paragraph 8,

Einkommensbericht

§ 9.Paragraph 9,

Offenlegung

(Anm.: § 9a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2013)Anmerkung, Paragraph 9 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2013,)

§ 10.Paragraph 10,

Sonstige Regelungen

§ 11.Paragraph 11,

Inkrafttreten

§ 12.Paragraph 12,

Vollziehung

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