Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Organe und deren Hinterbliebenen die Bundesregierung.
(2)Absatz 2In dem im Abs. 1 Z 1 angeführten Umfang steht dem Präsidenten des Nationalrates auch die Vollziehung von bezügerechtlichen Regelungen zu.In dem im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Umfang steht dem Präsidenten des Nationalrates auch die Vollziehung von bezügerechtlichen Regelungen zu.
In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
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