(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates, | |||||||||
2. | hinsichtlich der übrigen Organe und deren Hinterbliebenen die Bundesregierung. |
(2) In dem im Abs. 1 Z 1 angeführten Umfang steht dem Präsidenten des Nationalrates auch die Vollziehung von bezügerechtlichen Regelungen zu.
0 Kommentare zu § 12 BezBegrBVG