Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung
1. | beim überlebenden Ehegatten 60 vH, | |||||||||
2. | bei einem Vollwaisen 36 vH, | |||||||||
3. | bei einem Halbwaisen 24 vH | |||||||||
des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist. |
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