Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Paragraphen 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung
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