§ 6 BezBegrBVG Versorgungsbezug

BezBegrBVG - Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung

1.

beim überlebenden Ehegatten 60 vH,

2.

bei einem Vollwaisen 36 vH,

3.

bei einem Halbwaisen 24 vH

des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.

In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 BezBegrBVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 BezBegrBVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 6 BezBegrBVG


Entscheidungen zu § 6 BezBegrBVG


Entscheidungen zu § 6 Abs. 3 BezBegrBVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 BezBegrBVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 BezBegrBVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 BezBegrBVG
§ 7 BezBegrBVG