§ 6 BezBegrBVG Versorgungsbezug

BezBegrBVG - Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 6.Paragraph 6,

Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Paragraphen 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung

  1. 1.Ziffer einsbeim überlebenden Ehegatten 60 vH,
  2. 2.Ziffer 2bei einem Vollwaisen 36 vH,
  3. 3.Ziffer 3bei einem Halbwaisen 24 vH
des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.des im Paragraph 5, Absatz 2, vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.
In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
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