§ 6 BezBegrBVG

BezBegrBVG - Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung

1.

beim überlebenden Ehegatten 60 vH,

2.

bei einem Vollwaisen 36 vH,

3.

bei einem Halbwaisen 24 vH

des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.

In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
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