Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragen
1.Ziffer einsfür das höchste Organ der Oesterreichischen Nationalbank 250%,
2.Ziffer 2
a)Litera afür die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene 140%,
b)Litera bfür die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene 130%,
3.Ziffer 3für die Präsidenten und Obleute der Sozialversicherungsträger 40%
desdesAusgangsbetrages nach § 1.Ausgangsbetrages nach Paragraph eins,
(2)Absatz 2Die Bezüge von Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank und von Funktionären der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen bzw. Tätigkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion bzw. Tätigkeit, bei Funktionen bzw. Tätigkeiten auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für diese Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.Die Bezüge von Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank und von Funktionären der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Absatz eins, festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen bzw. Tätigkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion bzw. Tätigkeit, bei Funktionen bzw. Tätigkeiten auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für diese Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.
(3)Absatz 3Die Obergrenze
1.Ziffer einsfür Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen sowie
2.Ziffer 2für die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende leistungsorientierte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen des Arbeitgebers an die in Z 1 genannten Funktionäre und Bedienstetenfür die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende leistungsorientierte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen des Arbeitgebers an die in Ziffer eins, genannten Funktionäre und Bediensteten
beträgt das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955. Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aus einem ihr entsprechenden Alterssicherungssystem sind nicht zu berücksichtigen.beträgt das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aus einem ihr entsprechenden Alterssicherungssystem sind nicht zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Die Bundesgesetzgebung ist befugt, für
1.Ziffer einsFunktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, einen – dem Dienstrecht der Bundesbeamten grundsätzlich entsprechenden – Beitrag von den Bezügen,
2.Ziffer 2ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen einen angemessenen Sicherungsbeitrag von den Leistungen gemäß Abs. 3ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen einen angemessenen Sicherungsbeitrag von den Leistungen gemäß Absatz 3,
festzulegen, der an jenen Rechtsträger zu leisten ist, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen.
(5)Absatz 5Ein Sicherungsbeitrag gemäß Abs. 4 Z 2 von Leistungen, die die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, darf höchstensEin Sicherungsbeitrag gemäß Absatz 4, Ziffer 2, von Leistungen, die die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG übersteigen, darf höchstens
1.Ziffer eins10% für jenen Teil, der 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,
2.Ziffer 220% für jenen Teil, der 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, sowie
3.Ziffer 325% für jenen Teil, der 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,
betragen.
(6)Absatz 6Unbeschadet des § 2 Abs. 3 ist die Landesgesetzgebung befugt, dem Abs. 4 vergleichbare Regelungen fürUnbeschadet des Paragraph 2, Absatz 3, ist die Landesgesetzgebung befugt, dem Absatz 4, vergleichbare Regelungen für
1.Ziffer einsFunktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,
2.Ziffer 2ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern gemäß Z 1 sowie deren Angehörige und Hinterbliebeneehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern gemäß Ziffer eins, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene
zu treffen. Abs. 5 gilt sinngemäß.zu treffen. Absatz 5, gilt sinngemäß.
(7)Absatz 7Für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene können, soweit sie nicht von Abs. 6 erfasst sind, den Bestimmungen des Dienstrechts der Bundesbeamten betreffend die Versetzung in den Ruhestand sowie die Bemessung und Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge vergleichbare Regelungen getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn die genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Bestimmungen, die in ihren Grundsätzen jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechen, unterliegen.Für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene können, soweit sie nicht von Absatz 6, erfasst sind, den Bestimmungen des Dienstrechts der Bundesbeamten betreffend die Versetzung in den Ruhestand sowie die Bemessung und Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge vergleichbare Regelungen getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn die genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Bestimmungen, die in ihren Grundsätzen jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechen, unterliegen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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