Art. 2 BewG 1955

BewG 1955 - Bewertungsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1992, wird wie folgt geändert:

1.

Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit Art. IV Z 3 des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, zum 1. Jänner 1993 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens ist zum 1. Jänner 1994 durchzuführen.

2.

(Anm.: Änderung des § 69)

3.

(Anm.: Änderung des § 77)

4.

Die Z 2 und 3 sind auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 liegen.

In Kraft seit 13.01.1993 bis 31.12.9999
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