Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 82,
Sonderbestimmungen für die Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1. Jänner 1956.
(1)Absatz einsBei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1956 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt kann für die zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden beweglichen abnutzbaren Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 1952 angeschafft oder hergestellt wurden, als Teilwert gemäß § 68 Abs. 1 der Wert angesetzt werden, der sich auf Grund der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 Einkommensteuergesetz 1953 ergibt, wobei der Wert des Wirtschaftsgutes mit mindestens 20 vom Hundert des Ausgangswertes angesetzt werden muß. Das gleiche gilt für bewegliche abnutzbare Anlagegüter, die vor dem 1. Jänner 1953 angeschafft oder hergestellt und auf Grund des Schillingseröffnungsbilanzengesetzes aufgewertet wurden.Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1956 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt kann für die zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden beweglichen abnutzbaren Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 1952 angeschafft oder hergestellt wurden, als Teilwert gemäß Paragraph 68, Absatz eins, der Wert angesetzt werden, der sich auf Grund der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um Absetzung für Abnutzung gemäß Paragraph 7, Einkommensteuergesetz 1953 ergibt, wobei der Wert des Wirtschaftsgutes mit mindestens 20 vom Hundert des Ausgangswertes angesetzt werden muß. Das gleiche gilt für bewegliche abnutzbare Anlagegüter, die vor dem 1. Jänner 1953 angeschafft oder hergestellt und auf Grund des Schillingseröffnungsbilanzengesetzes aufgewertet wurden.
(2)Absatz 2Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte von Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1956 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt gilt der zum maßgebenden Stichtag für die Gewerbeberechtigung in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert als gemeiner Wert gemäß § 61 Abs. 4.Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte von Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1956 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt gilt der zum maßgebenden Stichtag für die Gewerbeberechtigung in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert als gemeiner Wert gemäß Paragraph 61, Absatz 4,
(3)Absatz 3Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Z 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1956 für das landwirtschaftliche Vermögen 19.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S.Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß Paragraph 38, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1956 für das landwirtschaftliche Vermögen 19.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S.
In Kraft seit 30.07.1955 bis 31.12.9999
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