Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie §§ 1 bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 anzuwenden; die §§ 83 und 84 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1955 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 anzuwenden; die Paragraphen 83 und 84 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1955 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1035, in der Fassung des 2. Steueränderungsgesetzes 1951 vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 8/1952, und sämtlicher hiezu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, Deutsches RGBl. I S. 81, sind für Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 nicht mehr anzuwenden.Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1035, in der Fassung des 2. Steueränderungsgesetzes 1951 vom 17. Dezember 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1952,, und sämtlicher hiezu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 81, sind für Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 nicht mehr anzuwenden.
(3)Absatz 3Wo in Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 oder der hiezu ergangenen Verordnungen verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.
(4)Absatz 4§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 25, § 33 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage zu § 53a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen, wobei Wertänderungen, die sich ausschließlich auf Grund der Artikel V und VII des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. I 59/2001, ergeben, zu keiner Fortschreibung führen.Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b, Paragraph 25,, Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie die Anlage zu Paragraph 53 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, sind erstmals bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen, wobei Wertänderungen, die sich ausschließlich auf Grund der Artikel römisch fünf und römisch VII des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 59 aus 2001,, ergeben, zu keiner Fortschreibung führen.
(5)Absatz 5§ 64 Abs. 5, § 69 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 10 und Z 11 lit. b sowie § 69 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.Paragraph 64, Absatz 5,, Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 10 und Ziffer 11, Litera b, sowie Paragraph 69, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.
(6)Absatz 6Schillingbeträge in gemäß § 44 ergangenen Kundmachungen, welche für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 rechtsverbindliche Kraft haben, sind auf Euro umzurechnen und auf vier Dezimalstellen auf- und abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.Schillingbeträge in gemäß Paragraph 44, ergangenen Kundmachungen, welche für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 rechtsverbindliche Kraft haben, sind auf Euro umzurechnen und auf vier Dezimalstellen auf- und abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.
(7)Absatz 7§ 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2002 ist für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2002, ist für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.
(8)Absatz 8§ 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmals für Abgabentatbestände anzuwenden, auf Grund derer die jeweilige Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist erstmals für Abgabentatbestände anzuwenden, auf Grund derer die jeweilige Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.
(9)Absatz 9§ 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Berichtigungen von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten anzuwenden, die nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 bewertet wurden. In allen anderen Fällen ist § 16 Abs. 3 in der Fassung vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 maßgebend.Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist auf Berichtigungen von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten anzuwenden, die nach den Vorschriften des Paragraph 16, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, bewertet wurden. In allen anderen Fällen ist Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002, maßgebend.
(10)Absatz 10Die Änderungen in § 34 Abs. 2, § 35 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.Die Änderungen in Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35 und Paragraph 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.
(11)Absatz 11§ 35, § 45 Abs. 2 Z 1 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.Paragraph 35,, Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 45, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.
(12)Absatz 12Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 nicht der nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden.Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 nicht der nach Paragraph 81, BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden.
(13)Absatz 13Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. Jänner 2017 nicht zu berücksichtigen.
(14)Absatz 14§ 21, § 30, § 32, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 46, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 50 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sowie § 30 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2013, sind erstmals für die Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 und nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen anzuwenden. § 45 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 112/2012 ist letztmalig für Stichtage vor der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 anzuwenden.Paragraph 21,, Paragraph 30,, Paragraph 32,, Paragraph 34,, Paragraph 35,, Paragraph 36,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 46,, Paragraph 48, Absatz 2 und 4, Paragraph 49, Absatz 2,, 3 und 5 sowie Paragraph 50, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, sowie Paragraph 30, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2013,, sind erstmals für die Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 und nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen anzuwenden. Paragraph 45, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist letztmalig für Stichtage vor der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 anzuwenden.
(15)Absatz 15§ 13 Abs. 2, § 63 Z 1 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 63, Ziffer eins und Paragraph 68, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(16)Absatz 16§ 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 ist für alle Stichtage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 liegen. Bei der Berechnung der 33 vH zum 1. Jänner 2015 ist von den für das Antragsjahr 2014 zugegangenen Beträgen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom 30. November 2009 auszugehen.Paragraph 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, ist für alle Stichtage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 liegen. Bei der Berechnung der 33 vH zum 1. Jänner 2015 ist von den für das Antragsjahr 2014 zugegangenen Beträgen gemäß Artikel 2 Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom 30. November 2009 auszugehen.
(17)Absatz 17Die für die Antragsjahre 2014 und 2015 gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 übermittelten Daten sind von der AMA bis zum 31. Oktober 2016 entsprechend Abs. 16 und § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 zu ergänzen.Die für die Antragsjahre 2014 und 2015 gemäß Paragraph 80, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, übermittelten Daten sind von der AMA bis zum 31. Oktober 2016 entsprechend Absatz 16 und Paragraph 80, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, zu ergänzen.
(18)Absatz 18§ 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 80a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 80, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 80 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(19)Absatz 19Für die im § 80 Abs. 6 angeführten durch die AMA bis zum 15. Oktober zu übermittelnden Daten hat im Jahr 2023 die Übermittlung bis zum 15. September zu erfolgen.Für die im Paragraph 80, Absatz 6, angeführten durch die AMA bis zum 15. Oktober zu übermittelnden Daten hat im Jahr 2023 die Übermittlung bis zum 15. September zu erfolgen.
(20)Absatz 20§ 20e, § 22, § 23 und § 44 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 anzuwenden. Bis zu einer Neufeststellung der Einheitswerte treten an die Stelle der Wertverhältnisse, auf die in § 20e Abs. 3 verwiesenen wird, die Wertverhältnisse der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023. Die Ausweisung der in Anlage zum § 20e angeführten Parameter hat erstmals im Grünen Bericht für das Jahr 2027 zu erfolgen. Bis zum Vorliegen einer zehnjährigen Reihe dieser Parameter tritt an die Stelle des in § 20 Abs. 2 und 3 genannten Zeitraumes von 10 Jahren ein entsprechend kürzerer Zeitraum.Paragraph 20 e,, Paragraph 22,, Paragraph 23 und Paragraph 44, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 anzuwenden. Bis zu einer Neufeststellung der Einheitswerte treten an die Stelle der Wertverhältnisse, auf die in Paragraph 20 e, Absatz 3, verwiesenen wird, die Wertverhältnisse der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023. Die Ausweisung der in Anlage zum Paragraph 20 e, angeführten Parameter hat erstmals im Grünen Bericht für das Jahr 2027 zu erfolgen. Bis zum Vorliegen einer zehnjährigen Reihe dieser Parameter tritt an die Stelle des in Paragraph 20, Absatz 2 und 3 genannten Zeitraumes von 10 Jahren ein entsprechend kürzerer Zeitraum.
(21)Absatz 21§ 41, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 6 und § 49 Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 im Amt befindlichen Mitglieder des Bewertungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit ein in § 41 Abs. 2 Z 4 genannten Mitglied noch nicht nominiert ist, findet § 41 Abs. 2 letzter Satz Anwendung.Paragraph 41,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 6 und Paragraph 49, Absatz 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024, im Amt befindlichen Mitglieder des Bewertungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit ein in Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Mitglied noch nicht nominiert ist, findet Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz Anwendung.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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