Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 betrifft die Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)
2. | Zur Durchführung der Bestimmungen zur Endbesteuerung bestimmter Wirtschaftsgüter ist auf Antrag eine Wortfortschreibung der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1993 durchzuführen, wobei die Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden sind. Bereits ergangene Einheitswertbescheide zum 1. Jänner 1993 sind auf Antrag durch geänderte zu ersetzen. | |||||||||
3. | Z 1 ist auf Feststellungen nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden. | |||||||||
4. | Z 2 ist auf Feststellungen nach dem 31. Dezember 1992 anzuwenden. |
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