Art. 7 BewG 1955

BewG 1955 - Bewertungsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 betrifft die Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)

2.

Zur Durchführung der Bestimmungen zur Endbesteuerung bestimmter Wirtschaftsgüter ist auf Antrag eine Wortfortschreibung der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1993 durchzuführen, wobei die Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden sind. Bereits ergangene Einheitswertbescheide zum 1. Jänner 1993 sind auf Antrag durch geänderte zu ersetzen.

3.

Z 1 ist auf Feststellungen nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden.

4.

Z 2 ist auf Feststellungen nach dem 31. Dezember 1992 anzuwenden.

In Kraft seit 27.08.1994 bis 31.12.9999
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