Das Bewertungsgesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert:
1. | (Anm.: betrifft die Änderung des Bewertungsgesetzes 1955) | |||||||||
2. | Z 1 ist erstmalig bei der Feststellung von Einheitswerten auf Zeitpunkte nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *) anzuwenden. |
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*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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