§ 76 BewG 1955

BewG 1955 - Bewertungsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Gesamtvermögen wird aus dem Rohvermögen abzüglich der Schulden und sonstigen Abzüge gemäß § 77 ermittelt. Das Rohvermögen ist der Gesamtbetrag der Werte aller Wirtschaftsgüter der einzelnen Vermögensarten (§ 18).

(2) Bei der Ermittlung des Rohvermögens sind Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem Einheitswert, andere Wirtschaftsgüter mit dem nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu ermittelnden Wert anzusetzen.

In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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