Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor, wenn eine Person
1.Ziffer einsvom Dienstgeber selbst belästigt wird,
2.Ziffer 2durch den Dienstgeber dadurch diskriminiert wird, indem dieser es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
3.Ziffer 3durch Dritte in Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis belästigt wird oder
4.Ziffer 4durch Dritte außerhalb eines Dienstverhältnisses belästigt wird.
(2)Absatz 2Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,
1.Ziffer einsdie die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
2.Ziffer 2die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
3.Ziffer 3die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
(3)Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch vor
1.Ziffer einsbei Anweisung zur Belästigung einer Person,
2.Ziffer 2wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird,
3.Ziffer 3wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung belästigt wird.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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