(1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.
(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:
a) | Blinde; | |||||||||
b) | die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres; | |||||||||
c) | die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses; | |||||||||
d) | die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt; | |||||||||
e) | die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres; | |||||||||
f) | die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind. |
(3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß § 4 des OpferfÜrsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.
(Anm.: Abs. 4 entfallen; BG vom 12.12.1985, BGBl. Nr. 567/1985)
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