Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAuf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach Paragraph 7, entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach Paragraph 2, Absatz 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zutreffen.
(2)Absatz 2Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:
a)Litera aBlinde;
b)Litera bdie im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;die im Absatz eins, angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
c)Litera cdie im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;die im Absatz eins, angeführten Behinderten über den in Litera b, angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
d)Litera ddie im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;die im Absatz eins, angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
e)Litera edie im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;die im Absatz eins, angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
f)Litera fdie im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.die im Absatz eins, angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.
(3)Absatz 3Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 567/1985)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1985,)
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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