Art. 2 § 5 BEinstG Erfüllung der Beschäftigungspflicht

BEinstG - Behinderteneinstellungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.

(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:

a)

Blinde;

b)

die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;

c)

die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;

d)

die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;

e)

die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;

f)

die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.

(3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß § 4 des OpferfÜrsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.

(Anm.: Abs. 4 entfallen; BG vom 12.12.1985, BGBl. Nr. 567/1985)

In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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